Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen für Angelreisen der Firma Guided-Fishing-Tours
Diese Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen als Kunde und uns als Reiseveranstalter.
Sie werden Bestandteil des Reisevertrages.
Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrags mit der Firma Guided Fishing Tours werden alle Kunden ab dem 01.07.2018 über erhebliche Einzelheiten zu Ihrer Pauschalreise als auch über Ihre Rechte nach der EU-Richtlinie 2015/2302 unterrichtet. Die Reiseinformationen können den gemeinsam mit dem Angebot übersendeten vorvertraglichen Informationen und diesen Allgemeinen Reisebedingungen entnommen werden. Die allgemeinen Rechte des Kunden gemäß der EU-Richtlinie 2015/2302 sind dem übersendeten, vorgeschriebenen Formblatt zu entnehmen.
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführtem Teilnehmer,für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Erfolgt die Reiseanmeldung mündlich oder fernmündlich ist innerhalb von 7 Tagen ab dieser Anmeldung eine schriftliche Reiseanmeldung entsprechend unserem Formular nachzureichen. Erst nach Eingang der schriftlichen Bestellung mit Unterschrift(en) ist die Bestellung verbindlich. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sind schriftlich zu erfassen. Vor Vertragsschluss übermitteln wir dem Kunden unsere vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach händigen wir dem Kunden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als 7 Werktage vor Reise- beginn handelt. Wir haben in diesem Fall jedoch auf die Obliegenheiten zur Mängelanzeige und Fristsetzung vor Kündigung des Reisevertrages nach den § 651 c ff BGB hinzuweisen.
1.2 An die Reiseanmeldung ist der Kunde 2 Wochen gebunden. Während dieser Frist müssen wir die Annahme erklären. Andernfalls ist kein Vertrag zustande gekommen.
1.3 Weicht die Reisebestätigung von der im Auftrag gegebenen Reise ab, so liegt in unserer Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag vor, an den wir 20 Tage gebunden sind und den der Auftraggeber durch Rücksendung der Reisebestätigung innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.4Bitte benachrichtigen Sie uns umgehend, wenn Sie als Reiseanmelder Ihre Reisedokumente nicht spätestens 5 Tage vor Reiseantritt von uns erhalten haben. In diesem Falle werden wir, Ihre Zahlung vorausgesetzt, die Reisedokumente sofort zusenden. Wenn Sie uns nicht benachrichtigen und die Reise aufgrund fehlender Reisedokumente nicht antreten, müssen wir das als kostenpflichtigen Rücktritt behandeln.
2.1 Die Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtreisepreises ist 10 Tage nach dem Abschluss des Vertrags fällig. Die Restzahlung ist 30 Tage vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird. Alle Zahlungen sind unter Angabe der Reise-Nr. auf das Konto der Commerzbank AG, IBAN DE 33 8008 0000 0840 6248 00 BIC: DRESDEFF 800. Bei kurzfristigen Buchungen (3 Wochen) wird der gesamte Reisepreis sofort fällig. Ihre auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gem. § 651 r BGB insolvenzgesichert. Der Sicherungsschein wird Ihnen mit der Reisebestätigung/Rechnung übersandt.
2.3 Können wir Ihre Reiseanmeldung nicht bestätigen oder ist unser Alternativangebot von Ihnen nicht angenommen
2.4 Sollte der vollständige Reisepreis nicht 7 Tage vor Reisebeginn beim Reiseanbieter eingegangen sein, berechtigt dies den Reiseanbieter zur Auflösung des Reisevertrages und zur Berechnung von Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren, vorausgesetzt, es läge nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigender Reisemangel vor.
3.1 Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt, Katalog, Internet) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
3.2 Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziffer 1 Absatz 1 dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
4.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderung oder Abweichung nicht erheblich ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegeben falls werden dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt angeboten.
4.2 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise oder Beförderungskosten in dem Umfange zu ändern, wie sich diese Erhöhung auf den Reisepreis auswirkt. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises, spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, ist der Reisende in Kenntnis zu setzen. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten, oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
5.1 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder die Reise nicht an, kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Sein Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert. Es werden berechnet:
– bis 60 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
– ab 60 bis 30 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
– ab 29 bis 10 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises
– ab 10 Tage vor Reisebeginn oder bei Nichtantritt der Reise 90% des Reisepreises.
Der Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittsgebühren vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den Nachweis führt. Entscheidend bei der Berechnung ist der Eingang der Stornierung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird der Nachweis eines niedrigeren Schadens oder einer Wertminderung gestattet
5.2 Sollen nach der Buchung auf Wunsch des Kunden Änderungen/ Umbuchungen vorgenommen werden, können, sofern Ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gem. Absatz 1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Bei Umbuchungswünschen, die ohne große Aufwendungen realisierbar sind, jedoch die Erstellung einer neuen Rechnung zur Folge haben, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 EUR.
5.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Eventuelle Umbuchungen werden wie in Absatz 1 berechnet.
5.4 In Ihrem Interesse und aus Beweisgründen haben Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen in schriftlicher Form (per Einschreiben) zu erfolgen.
Die Informationspflicht nach § 651 Abs. 5 BGB ist seitens des Reiseveranstalters durch Ziffer 1, 2 und 5 dieser Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen und das Informationsblatt mit der Objektbeschreibung und Angabe der Reisegebühr erfüllt. Der Anmelder bestätigt mit seiner Unterschrift auf der Reiseanmeldung der Fa. Guided-Fishing-Tours die Vertragsbedingungen und die Objektinformation zur Kenntnis genommen und anerkannt zu haben.
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung verfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, 20% des vergüteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten. Der Reiseveranstalter vermittelt dem Kunden die Gelegenheit, bei der Europäischen Reiseversicherung AG selbst eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er nachweisbar aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
9.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleich gewichtige Fälle berechtigen beide Teile nach Maßgabe dieser Vorschrift zu kündigen.
9.2 Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessender Entschädigung verlangen.
9.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In dem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
4. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag miterfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
9.4 Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht diese Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
9.5 Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Veranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Veranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
9.6 Der Reisende kann unbeschadet einer Minderung und der
Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
10.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog/Internet) ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
10.2 Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Absatz 1 unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis vier Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
10.3 Der Reisende kann die Teilnahme an einer anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
10.4 Der Reisende hat dem Reiseveranstalter gegenüber sein Recht nach Absatz 3 unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.
10.5 Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Absatz 3 Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurück zu erstatten. Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
1.1 Die Firma Guided Fishing Tours gibt keine Fanggarantien und übernimmt keine Haftung für wetterbedingter Beeinträchtigungen vor Ort. Der Kunde muss sich mit den örtlichen öffentlich-rechtlichen Fischereivorschriften selbst vertraut machen und diese einhalten.
1.2 Alle Gäste sind dazu angehalten gefangene Fische mit Sorgfalt zu behandeln und gefährdete Arten zu schützen. Alle sind aufgefordert sich entsprechend den Regeln wie Mindestmaße, Ausfuhrbestimmungen, Registrierung der täglichen Fänge und Gesetzen, die in Norwegen gelten zu verhalten, um die noch vorhandenen Ressourcen zu schützen und zu schonen.
1.3.Bei Fischen wie z.B. Heilbutt der großen Gewichte erreichen kann sollte sorgfältig überlegt werden ob genug Kapazität zur Verfügung steht den Fisch zu verwerten. Solche Fische sind für die Küche weniger geeignet und sollten für den Fortbestand zurückgesetzt werden. Das letzte Wort in solchen Fällen hat immer der Guide, er wird entscheiden ob es sinnvoll ist.
1.4 Alle Heilbutte mit einer Länge über 2 Meter oder einem Gewicht über 100 kg sind laut Gesetz zurück zusetzen tot oder lebendig. Da dieses große Fischen die angesammelten Schwermetalle nicht ausscheiden und somit gesundheitsschädlich sind. Dies ist ein Erlass der norwegischen Behörden
12 Leihgerät
Gäste die im Reisepreis Leihgerät mitbuchen bekommen eine Grundausstattung an Gerät, Flatinganzug und Köder. Sollten Köder verloren gehen werden diese zu einem vertretbaren Preis in Rechnung gestellt. Das gleiche betrifft auch Leihgerät was zu Bruch geht oder eventuell verlorene Schnur.
12.1 Schäden an den Booten und Motoren
Hier treten die in Punkt 16 „Haftung des Kunden“ aufgeführten Regeln in Kraft. Des Weiteren gilt die unterzeichnete Erklärung, die Sie bei der Anreise unterschreiben müssen, wo Sie belehrt werden über den Umgang mit den geliehenen Booten. Sie bekommen eine ausführliche Einweisung in das Führen der Boote. Voraussetzung hierfür ist das Sie einen gültigen Bootsführerschein haben, wenn Sie nach 1980 geboren wurden. Die Boote sind versichert mit einem Eigenanteil von 1000 €, im Falle eines Schadens, den Sie nachweislich unachtsam verursacht haben wird dieser Betrag sofort fällig.
13 Haftung des Reiseveranstalters
13.1 Der Reiseveranstalter haftet für die konkrete Beschreibung des Reiseverlaufes und des Objektes. Er haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht ordentlicher Kaufleute für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Buchung. Der Reiseveranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. (Gilt ebenfalls für eventuelle internationale Übereinkommen und auf diesen beruhenden gesetzlichen Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann. Der Reiseveranstalter kann sich gegenüber dem Reisenden darauf berufen.) Bei Vertragsbruch seitens des Objektbesitzers bietet der Reiseveranstalter einen kostenlosen Rücktritt an. Die Haftung des Reiseveranstalters beschränkt sich, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird in jedem Falle auf den dreifachen Reisepreis für Sach- und Vermögensschäden. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einen Reiseunfall oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
13.2 Die Haftung des Reiseveranstalters ist ausgeschlossen bei eventuellen Schäden am Objekt, Ausstattung, Ausrüstung, Zubehör und Umgebung, gleichfalls bei Beanstandung des oben angegebenen. Der Reiseveranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Vorkommnisse und Gegebenheiten, die nicht das Objekt und dessen Beschreibung direkt betreffen. Unvorhersehbare Änderungen und Veränderungen können sein: plötzliche Gesetzesänderungen, Änderungen bestehender Rechts des täglichen Lebens, Angelrechte, Preiserhöhungen für bestehende Angel- oder sonstige Lizenzen, plötzliche Verbote zur Betretung der verschiedenen Einrichtungen, Ländereien, Gewässer oder sonstige Areale. Der Reiseveranstalter kann nicht haftbar gemacht werden für Umweltschäden. Militärübungen, Kriege, Katastrophen, Streiks, höhere Gewalt, Naturkatastrophen, klimatische Veränderungen, politische Veränderungen usw. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Störungen bei Fremdleistungen (Fährpassagen). Der Reiseveranstalter ist aus der Haftung ausgeschlossen bei der Ausübung aller Aktivitäten, z.B. Benutzung von Booten, Hochseefischerei, Sportfischerei u.a. Auch wenn die Möglichkeit zur Ausübung der Aktivitäten vom Reiseveranstalter gewährt werden, geschieht dies ausschließlich auf eigenes Risiko des Kunden. Es kann keine Fanggarantie gegeben werden, ebenso kann für die Qualität der Fische und für den Erfolg des Fischfangs nicht garantiert werden. Eine Wettergarantie ist ausgeschlossen.
14. Gewährleistung und Abhilfe
14.1 sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, sofern dieses einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
14.2 Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt angezeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Busfahrer und Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
14.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden zu bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Veranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
Der Reisende (Kunde) ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen der angebotenen Leistungen, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den eventuell entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Sollte die Mitwirkungspflicht vom Kunden unterlassen werden, schließt dies einen eventuell geforderten Schadensersatz gegenüber dem Reiseveranstalter aus.
Der Kunde haftet für sich und die von ihm angemeldeten Personen gegenüber dem Objektbesitzer für von ihm oder von den mit angemeldeten Personen vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Unfug angerichtete Schäden an Objekt, Ausstattung, Fahrzeug, Umgebung und für alle die ihm und den mit angemeldeten Personen eventuell anvertrauten Gegenständen zur Ausübung der verschiedenen Aktivitäten voll.
Der Reiseveranstalter bietet eine Pauschalreise in Verbindung mit Fährpassagen oder Flügen und mit einem Objekt an. Die Bezahlung findet zwischen Kunden (Besteller) und Reiseveranstalter statt. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Zahlung des Kunden pünktlich an die Reederei oder die Fluggesellschaft zu überweisen. Nach der Aushändigung des Tickets an den Kunden läuft das übrige zwischen Reederei/ Fluggesellschaft und Kunden ab. Der Reiseveranstalter kann für Störungen oder sonstige Widrigkeiten irgendwelcher Art in Bezug auf die Beförderung sowie für das Wohl des Kunden und der mitreisenden Personen während der Überfahrten (Hin- und Rückfahrt) sowie der Ankunft im Hafen usw. nicht haftbar gemacht werden. Bei Änderungen von Ankunftszeiten sowie Flugplanänderungen oder andere Änderungen von Transportgesellschaften ist der Reiseveranstalter nicht haftbar zu machen der auf solche Änderungen kein Einfluss hat. Das betrifft auch zum Beispiel Flüge, die der Reiseveranstalter in Absprache mit ihnen gebucht hat. Sollten sich hier im Nachgang Kosten ergeben wie zum Beispiel Treibstoff Abgaben, Flughafengebühren oder Sitzplatzgebühren so können diese im Nachgang dem Reisenden in Rechnung gestellt werden.
Der Reiseveranstalter weist im Informationsblatt auf die Einfuhrbestimmungen der verschiedenen Produkte hin. Dementsprechend sind der Kunde und die mitreisenden Personen für die Einhaltung der Bestimmungen selbst verantwortlich. Bei Übertretung der geltenden Bestimmungen sowie mögliche nachfolgende Ermittlungen oder Bestrafungen oder Schäden wird seitens des Reiseveranstalters keine Haftung übernommen.
19.1 Der Kunde hat Guided Fishing Tours einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen und unter Bestimmung einer angemessenen Frist die Beseitigung des Mangels zu verlangen (Abhilfe). Der Kunde kann das Abhilfeverlangen gegenüber der Firma Guided Fishing Tours oder einem Verantwortlichen des Beherbergungsbetriebs erklären. Die Firma Guided Fishing Tours oder Verantwortliche des Beherbergungsbetriebs vor Ort sind beauftragt, Guided Fishing Tours zu informieren, um für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, die Geltendmachung von sonstigen Mängelansprüchen entgegen zu nehmen oder solche Ansprüche anzuerkennen.
19.2. Guided Fishing Tours kann die Beseitigung des Mangels nur verweigern, wenn sie (1.) unmöglich ist oder (2.) unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Hilft Guided Fishing Tours dem Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn (1.) Guided Fishing Tours die Abhilfe verweigert oder (2.) die sofortige Abhilfe notwendig ist. Die weiteren Rechte des Kunden wegen eines Reisemangels bestimmen sich nach § 651i ff. BGB.
19.3 Der Kunde kann im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise durch den Reisemangel den Vertrag gemäß § 651l BGB kündigen, nachdem eine angemessene Frist zur Abhilfe durch Guided Fishing Tours abgelaufen ist. Ziff. 11.3 Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Vertrag gekündigt, hat Guided Fishing Tours die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen zu treffen und gegebenenfalls für die Rückbeförderung zu sorgen. Der Kunde schuldet Guided Fishing Tours den auf den erbrachten und gegebenenfalls zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Teil des Reisepreises.
19.4 Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden soll.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt.
Bürgerlichen Gesetzbuch, Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
21.1 Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Rei-sende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
21.2 die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend
seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
21.3 Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
21.4 jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, den wesensmäßigen Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.
21.5 Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1
Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen
bis 3 ausgewählt und vereinbart werden. Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.
21.6 Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die
In unsere Branche ist es wichtig im aktuell zu sein, wenn es um Bilder oder Filmmaterial geht, denn wir wollen uns Ihnen und eventuell neuen Kunden gegenüber gut präsentieren. Hierzu benutzen wir Bilder und Filmmaterial was auf unseren Reisen entsteht. So kann es sein das auch Sie plötzlich auf verschieden Werbeanzeigen oder Broschüren auftauchen. Sollten Sie dieses nicht wünschen so geben Sie dem Reisebegleiter vor Antritt des 1. Angeltages Bescheid das wir Sie nicht mit ablichten. Sollten Sie diesem Punkt nicht ausdrücklich vorher entsprochen haben so gehen wir davon aus das es für Sie in Ordnung ist.
Gerichtsstand und Erfüllungsort sind 21465 Reinbek
Reiseveranstalter: Guided-Fishing-Tours
Marcus Dietze
Organisation und Durchführung von Angelreisen
Johannes-Kröger-Weg 3c
21465 Reinbek
Te. 0162 3000 801
Mail m.dietze@gft-angelreisen.de
StNr. 30/034/04487
Ust-Id: DE319721353
Stand November 2018